cars on road during daytime

Rechtsblog

Haftpflichtversicherung im Straßenverkehr

Nicht nur für Autofahrer:innen ein Muss

Eine Haftpflichtversicherung ist einer der wichtigsten Bausteine der Schadensabsicherung im privaten Bereich. Sie deckt in den versicherten Bereichen diejenigen Schäden ab, die wir anderen schuldhaft zufügen. Auch dann, wenn Sie einen Schaden „nur“ fahrlässig verursachen, sind Sie der anderen Person zur Zahlung von Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld verpflichtet. Diese fahrlässig verursachten Schäden sind regelmäßig durch eine private oder eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Für vorsätzlich zugefügte Schäden greift hingegen regelmäßig kein Versicherungsschutz.

Insbesondere dann, wenn die andere Person nicht nur unerheblich am Körper verletzt wurde kann dies teuer werden und liegt der zu ersetzende Schaden nicht selten im Bereich von mehreren zehntausend Euro. In solchen Fällen hat die geschädigte Person Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld, auf Ersatz des Verdienstausfalls, des sogenannten Haushaltsführungsschadens sowie aller sonstigen in Geld bezifferbaren Schadenspositionen, die ihm infolge des Schadensereignisses (z.B. Verkehrsunfall) entstanden sind. Wird eine Person getötet, haben deren Hinterbliebene Ansprüche, die sie an die schädigende Person stellen können wie beispielsweise Ersatz des Unterhaltsausfalls oder der Beerdigungskosten (vgl. § 844 BGB). Daneben haben regelmäßig auch Dritte Ausgleichsansprüche, die oftmals auch erhebliche Schadensersatzforderungen begründen, z.B. der oder die Arbeitgeber:in, die Krankenversicherung und sonstige Sozialversicherungsträger.

Für Halter:innen von Kfz oder Anhängern besteht nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) die Pflicht, für sich selbst, den oder die Eigentümer:in sowie den oder die Fahrer:in eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach- und Personenschäden abdeckt, welche beim Betrieb eines Kfz entstehen. Insbesondere die Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen birgt ein erhöhtes Gefahrenpotenzial. Um potenzielle Unfallopfer davor zu schützen, keinen Ausgleich für die erlittenen Schäden zu erhalten, weil der oder die Unfallverursacher:in nicht (hinreichend) zahlungsfähig ist, besteht eine Versicherungspflicht. Kfz-Halter:innen müssen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung regelmäßig bei der An- bzw. Ummeldung eines Kfz nachweisen. Bei Ablauf der Versicherung droht zudem die zwangsweise Stilllegung des Kfz. Nach § 6 PflVG macht sich sogar strafbar, wer ein Kfz ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung in Betrieb nimmt oder als Halter:in den Betrieb gestattet. Neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe droht bei vorsätzlicher Begehung auch die (ersatzlose) Einziehung des Fahrzeugs.

Auch wenn man nicht Halter:in, Fahrer:in oder Eigentümer:in eines Kfz ist und regelmäßig nur als Fußgänger:in oder Radfahrer:in am Straßenverkehr teilnimmt, ist eine Haftpflichtversicherung regelmäßig eine sinnvolle Absicherung. Nicht selten kommt es zwischen zu Fuß Gehenden und Rad Fahrenden zu Unfällen, bei denen mindestens eine der Unfallparteien teilweise erheblich verletzt wird. Etwaig verursachte Schäden sind hier durch eine Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Die Privathaftpflichtversicherung ist im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist freiwillig und der Nichtabschluss nicht strafbewehrt. Da jedoch gerade im Straßenverkehr bei Unfallverursachung durch eine:n Fußgänger:in oder Radfahrer:in ebenso erhebliche Schadenssummen entstehen können, ist eine solche Versicherung dringend zu empfehlen. Dies gilt insbesondere auch für Personen mit Kindern. Auch wenn für Kinder im Straßenverkehr bis zu gewissen Altersgrenzen Haftungsprivilegierungen greifen (§ 828 BGB), haften deren Eltern oder sonstige Aufsichtspersonen unter Umständen aus der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht (§ 832 BGB).

Im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung haben die Versicherten regelmäßig den Vorteil, dass sich die Versicherung um die Schadensabwicklung und Abwehr möglicher unberechtigter Forderungen kümmert und im Klageverfahren regelmäßig auch einen Rechtsanwalt beauftragt, der sowohl die Versicherung als auch die Versicherungsnehmer vertritt und gegen unberechtigte Forderungen verteidigt. Zudem besteht in der Kfz-Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch der oder des Geschädigten gegen das Versicherungsunternehmen (§ 115 VVG). Im Gegensatz zur Privathaftpflichtversicherung können sich die Geschädigten hier mit ihren Ansprüchen direkt an die Versicherung als die meist zahlungskräftigere Anspruchsgegnerin wenden. Zumeist unterstützt jedoch auch die Privathaftpflichtversicherung ihre Versicherungsnehmer:innen bereits nach der ersten Schadenmeldung bei der Korrespondenz und den Regulierungsverhandlungen mit den Anspruch stellenden Personen.

Haben Sie einen Unfall im Straßenverkehr erlitten und möchten Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld geltend machen? Kontaktieren Sie uns jetzt für eine Ersteinschätzung zu Ihren Ansprüchen!

Neuregelung des Kaufrechts ab dem 01. Januar 2022.

Das ändert sich für Sie beim Autokauf

Verkehrsunfallrecht – Müssen Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lassen?

Geblitzt in der Probezeit

Das droht bei Verkehrsverstößen innerhalb der Probezeit.

Bußgeldbescheid und Verjährung

Wenn die Behörde zu langsam war

Mit dem Fahrrad sicher und ohne Bußgeld durch den Sommer

Was Sie als Radfahrer:in dürfen, was Sie müssen und was Sie besser lassen sollten

Unfreiwillig abgeschleppt

Wenn das Parken richtig teuer wird.

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Wann droht was und was sind die Unterschiede?

Zeugenfragebogen und Fahrerermittlungsbogen

Chancen und im Bußgeld- und Strafverfahren
und Risiken in Bezug auf eine drohende Fahrtenbuchauflage

Abgeschleppt auf dem Supermarktparkplatz

Was private Parkplatzbetreiber und -inhaber dürfen und was nicht

Drogen und Fahrerlaubnis:

Bußgeld, Entziehung der Fahrerlaubnis und MPU, das droht bei Konsum von BTM.

Sie haben eine konkrete Anfrage?

Nehmen Sie jederzeit Kontakt mit uns auf!

KONTAKTIEREN SIE UNS GERN

+49 30 – 23 95 48 22

Fragen kostet nichts! Ich beantworte Ihnen alle Fragen zu meinen Leistungen gern telefonisch.

Sie erreichen uns rund um die Uhr per E-Mail, WhatsApp, Facebook oder über das Kontaktformular. Gern können Sie auch einen persönlichen Beratungstermin in der Kanzlei vereinbaren.

MEINE ADRESSE

Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Verkehrsrecht
Sarah Eichelmann
Seestraße 43
13353 Berlin


ÜBER MICH

Sie benötigen einen kompetenten Anwalt für Verkehrsrecht? Als Fachanwältin und Spezialistin für Verkehrsrecht vertrete ich Sie und Ihr Anliegen professionell und engagiert.